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§ 2

Fassungen
ab 06.05.2020 — BGBl. II Nr. 200/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute06.05.2020 BGBl. II Nr. 200/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wachau“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.05.2020BGBl. II Nr. 200/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) muss aus einer oder einem Verschnitt der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“, „Traminer“, „Frühroter Veltliner“, „Müller-Thurgau“, „Muskat Ottonel“, „Roter Veltliner“, „Gemischter Satz“, „Blauer Burgunder“, „St. Laurent“ und „Zweigelt“.
  2. Absatz 2,Ein darüberhinausgehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätswein-rebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. Absatz 3,Die Sorten „Müller-Thurgau“ und „Frühroter Veltliner“ dürfen zwar zur Erzeugung verwendet, nicht jedoch am Etikett angegeben werden.
  4. Absatz 4,Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20011163

Dokumentnummer

NOR40223095