Rechtstracker.at

§ 3 KuKuSpoSiG

Fassungen
06.05.2020 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 40/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 306.05.202031.12.2023 BGBl. I Nr. 40/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.05.2020BGBl. I Nr. 40/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KuKuSpoSiG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins keine Kosten angelastet werden.
  2. Absatz 2,Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (Paragraph eins, KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des Paragraph eins, Absatz 5, in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011165

Dokumentnummer

NOR40223111