Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins keine Kosten angelastet werden.
(2)Absatz 2,Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (§ 1 KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des § 1 Abs. 5 in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (Paragraph eins, KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des Paragraph eins, Absatz 5, in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40223111