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§ 13 JachtVO

Fassungen
ab 09.05.2020 — BGBl. II Nr. 205/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute09.05.2020 BGBl. II Nr. 205/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

09.05.2020BGBl. II Nr. 205/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JachtVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Berechtigungsumfang der Zertifikate

Paragraph 13,

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. Ziffer eins
    für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. Ziffer 2
    für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. Ziffer 3
    für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. Ziffer 4
    für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Schlagworte

Motorjacht, Wattfahrt

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223195