Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kostenersatz
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
(2)Absatz 2,Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß § 14 ist nicht zulässig.Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß Paragraph 14, ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223205