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§ 25 JachtVO

Fassungen
ab 19.08.2020 — BGBl. II Nr. 365/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute19.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 365/2020
§ 2509.05.202018.08.2020 BGBl. II Nr. 205/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

19.08.2020BGBl. II Nr. 365/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JachtVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.
  3. Absatz 3,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:
    1. Ziffer eins
      Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.

Schlagworte

Motorantrieb

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40226042