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§ 27 JachtVO

Fassungen
ab 09.05.2020 — BGBl. II Nr. 205/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute09.05.2020 BGBl. II Nr. 205/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

09.05.2020BGBl. II Nr. 205/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JachtVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 27,

Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223209