Kurztitel
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist (Anm. 1). Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie in Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, sowie im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist Anmerkung eins, ).
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 248/2020 lautet: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschule“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020, lautet: „In Paragraph eins, wird nach dem Wort „Berufsschule“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In Paragraph eins, wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020