Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 2).Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,).
Text
Deutschfördermaßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden. Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, verbleiben bis zur Durchführung der Testung auf derselben Schulstufe, in der sie die Deutschförderklasse im Schuljahr 2019/20 besucht haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,)
(4)Absatz 4,Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2020
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226327