Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 17.Paragraph 17,
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Schulkonferenz. § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Schulkonferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223563