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§ 18 C-SchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 03.09.2020 — BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1816.03.202003.09.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 208/2020

Außerkrafttretensdatum

03.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

3. Abschnitt
Regelungen für die Neue Mittelschule, die Sonderschule (5. bis 9. Schulstufe) und die Polytechnische Schule

Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler auf der 5. bis 9. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von Paragraph 63 a, Absatz 2, SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Lehrpläne der (neuen) Mittelschule, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, und der Polytechnischen Schule werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 21 b und 29, sowie des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223258