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§ 5 C-SchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 03.09.2020 — BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 516.03.202003.09.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 208/2020

Außerkrafttretensdatum

03.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten (Anm1).
  2. Absatz 2,Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.
  3. Absatz 3,Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.

(_________________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, römisch fünf 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Absatz eins, in Verbindung mit Anlage B, Ziffer 4 Punkt 2,, gesetzwidrig war, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2021,).

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223245