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§ 9 C-SchVO

Fassungen
03.06.2020 bis 03.09.2020 — BGBl. II Nr. 248/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 903.06.202003.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 248/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020
§ 916.03.202002.06.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.06.2020BGBl. II Nr. 248/2020

Außerkrafttretensdatum

03.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 7, sowie aus Paragraph 20, Absatz eins, der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, LBVO herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 20, Absatz 6, SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 19 a, Absatz eins, SchUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223559