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§ 9 C-SchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 02.06.2020 — BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 903.06.202003.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 248/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020
§ 916.03.202002.06.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 208/2020

Außerkrafttretensdatum

02.06.2020danach: BGBl. II Nr. 248/2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 7, sowie aus Paragraph 20, Absatz eins, der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, LBVO herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 20, Absatz 6, SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 19 a, Absatz eins, kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223249