Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 lit. c sublit. aa, § 7 sowie aus § 20 Abs. 1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 LBVO herangezogen werden.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 7, sowie aus Paragraph 20, Absatz eins, der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, LBVO herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3 kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.Abweichend von Paragraph 20, Absatz 6, SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 19a Abs. 1 SchUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.Abweichend von Paragraph 19 a, Absatz eins, SchUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223559