Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Aspang-Grimmenstein 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 292/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt zwischen km 74,62 und km 66,25 und
auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der Abschnitt zwischen km 66,25 und km 74,62.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR40223293