Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Beachte
als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. II Nr. 87/2021als nicht mehr geltend festgestellt, vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2021,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmung des § 45 Abs. 2, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden dürfen, gilt nicht für Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2,, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden dürfen, gilt nicht für
behördliche Anhaltungen gemäß § 7 und § 17 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;behördliche Anhaltungen gemäß Paragraph 7 und Paragraph 17, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden; Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß Paragraph 24, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der geltenden Fassung, betroffen sind; Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40223323