Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.2020 bis 28.02.2021 — BGBl. II Nr. 213/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.202028.02.2021 BGBl. II Nr. 213/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. II Nr. 213/2020

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Beachte

als nicht mehr geltend festgestellt, vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2021,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung mit medizinischem Sauerstoff nicht gedeckt werden, dürfen zur Sicherstellung der Versorgung folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Abfüllung von medizinischem Sauerstoff an technischen Füllständen;
    2. Ziffer 2
      Abfüllung von medizinischem Sauerstoff in Flaschen, die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind (technische Flaschen oder Lebensmittelflaschen), jedenfalls aber technisch geeignet und entsprechend gekennzeichnet sind (Chargenetiketten, Bananenaufkleber, etc.);
    3. Ziffer 3
      Verwendung von Druckreglern die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind, jedenfalls aber eine entsprechende technische Eignung aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Abfüllung von Unternehmen, die nicht im Zulassungsdossier des medizinischen Sauerstoffs genannt sind, sofern diese über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Bewilligung verfügen.
  2. Absatz 2,Die entsprechenden Qualitätskontrollen der betroffenen medizinischen Gasehersteller gemäß der Arzneimittelzulassung bzw. des Europäischen Arzneibuchs vor Marktfreigabe bleiben aufrecht.

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011175

Dokumentnummer

NOR40223324