Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 217/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021als nicht mehr geltend festgestellt, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2021,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die nicht CE-gekennzeichnet sind, dürfen in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn der Verantwortliche für das Inverkehrbringen bestätigt, dass die einschlägigen Normen eingehalten werden oder bei Nichteinhaltung dieser ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet.
(2)Absatz 2,Die Verantwortlichen für das Inverkehrbringen bestätigen im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen und übermitteln diese Bestätigung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
Schlagworte
Sicherheitsniveau
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40223392