Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.2020 bis 28.02.2021 — BGBl. II Nr. 217/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.202028.02.2021 BGBl. II Nr. 217/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. II Nr. 217/2020

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

als nicht mehr geltend festgestellt, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2021,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die nicht CE-gekennzeichnet sind, dürfen in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn der Verantwortliche für das Inverkehrbringen bestätigt, dass die einschlägigen Normen eingehalten werden oder bei Nichteinhaltung dieser ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet.
  2. Absatz 2,Die Verantwortlichen für das Inverkehrbringen bestätigen im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen und übermitteln diese Bestätigung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

Schlagworte

Sicherheitsniveau

Im RIS seit

20.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011177

Dokumentnummer

NOR40223392