Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.2020 bis 28.02.2021 — BGBl. II Nr. 217/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.202028.02.2021 BGBl. II Nr. 217/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. II Nr. 217/2020

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

als nicht mehr geltend festgestellt, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2021,

Text

Paragraph 2,

Die Wiederaufbereitung von OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die vom Hersteller zur Einmalverwendung vorgesehen sind, ist dann zulässig, wenn die einschlägigen Normen eingehalten werden, bei der Aufbereitung ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und die angewandten Aufbereitungsverfahren entsprechend validiert wurden.

Schlagworte

Sicherheitsniveau

Im RIS seit

20.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011177

Dokumentnummer

NOR40223393