Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 217/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021als nicht mehr geltend festgestellt, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2021,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bei der wiederkehrenden Prüfung und messtechnischen Kontrolle ist eine Überschreitung der nach §§ 6 und 7 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV), BGBl. II Nr. 70/2007 in der geltenden Fassung, vorgesehenen Prüffristen unter der Voraussetzung zulässig, dass unter Einbeziehung des technischen Sicherheitsbeauftragten und des Trägers der Krankenanstalt eine Risikoabschätzung/-analyse durchgeführt und dokumentiert wird. Bei der wiederkehrenden Prüfung und messtechnischen Kontrolle ist eine Überschreitung der nach Paragraphen 6 und 7 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2007, in der geltenden Fassung, vorgesehenen Prüffristen unter der Voraussetzung zulässig, dass unter Einbeziehung des technischen Sicherheitsbeauftragten und des Trägers der Krankenanstalt eine Risikoabschätzung/-analyse durchgeführt und dokumentiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40223394