Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zu einheitlichen Terminen und Fristen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, dürfen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für Bachelor- und Diplomstudien für das Studienjahr 2020/21 im Zeitraum von 13. Juli bis 15. September 2020 oder im Zeitraum von 28. bis 30. September 2020 durchgeführt werden, wobei der Termin grundsätzlich bis 15. Juni 2020, spätestens jedoch einen Monat vor der Durchführung, bekannt zu geben ist.
(2)Absatz 2,Termine für einzelne Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. Bewerberinnen und Bewerber sowie Termine für Kleingruppen von bis zu zehn Studienwerberinnen und Studienwerbern bzw. Bewerberinnen und Bewerbern dürfen auch außerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 1 durchgeführt werden, sofern von der postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 sichergestellt wird, dass für die betroffenen Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. Bewerberinnen und Bewerber keine Überschneidung mit dem Termin der Reife- bzw. der Reife- und Diplomprüfung 2020 vorliegt.Termine für einzelne Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. Bewerberinnen und Bewerber sowie Termine für Kleingruppen von bis zu zehn Studienwerberinnen und Studienwerbern bzw. Bewerberinnen und Bewerbern dürfen auch außerhalb der Zeiträume gemäß Absatz eins, durchgeführt werden, sofern von der postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sichergestellt wird, dass für die betroffenen Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. Bewerberinnen und Bewerber keine Überschneidung mit dem Termin der Reife- bzw. der Reife- und Diplomprüfung 2020 vorliegt.
(3)Absatz 3,Verfahrensschritte, für die die gleichzeitige, persönliche Anwesenheit von mehr als 250 Studienwerberinnen und Studienwerbern bzw. Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich ist, dürfen erst ab 1. August 2020 durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Ergänzend zu den in Abs. 1 festgelegten Zeiträumen dürfen in Eignungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 UG Verfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, auch im Zeitraum von 1. bis 7. Oktober 2020 durchgeführt werden. Abweichend von § 61 UG endet in diesem Fall die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 31. Oktober 2020.Ergänzend zu den in Absatz eins, festgelegten Zeiträumen dürfen in Eignungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, UG Verfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, auch im Zeitraum von 1. bis 7. Oktober 2020 durchgeführt werden. Abweichend von Paragraph 61, UG endet in diesem Fall die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 31. Oktober 2020.
(5)Absatz 5,Das Aufnahmeverfahren für den Bachelor-Studiengang „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt ist vom Anwendungsbereich des Abs. 1 ausgenommen.Das Aufnahmeverfahren für den Bachelor-Studiengang „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt ist vom Anwendungsbereich des Absatz eins, ausgenommen.
Schlagworte
Eignungsverfahren, Aufnahmeverfahren, Bachelorstudium, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223429