Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sicherheitsvorkehrungen bei persönlicher Anwesenheit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, sind folgende Hygienemaßnahmen einzuhalten:
Gewährleistung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen;
Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, wobei die Abnahme während des Prüfungsvorganges zulässig ist;
Festlegung einer maximalen Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig im Prüfungsraum aufhalten dürfen, wobei die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen sichergestellt sein muss;
Vorkehrungen für einen kontrollierten Zu- und Abgang aus den Prüfungsräumlichkeiten;
Bereitstellung von Hygieneprodukten wie Desinfektionsmitteln, etc.;
Reinigung und Desinfektion von besonders beanspruchten Flächen in den Prüfungsräumlichkeiten;
regelmäßige Durchlüftung des Prüfungsraumes bzw. Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches.
Näheres ist durch das Rektorat bzw. an Fachhochschulen oder Privatuniversitäten durch die Leitung der Hochschule festzulegen.
(2)Absatz 2,Auf die Bedürfnisse von Personen, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören, ist Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Feststellung der fachlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien oder das entsprechende Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums hat das Rektorat die Bestimmungen des Abs. 1 in geeigneter Weise anzupassen.Bei der Feststellung der fachlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien oder das entsprechende Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums hat das Rektorat die Bestimmungen des Absatz eins, in geeigneter Weise anzupassen.
(4)Absatz 4,Die Durchführung von Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, ist auch in für diesen Zweck angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß Abs. 1 zulässig.Die Durchführung von Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, ist auch in für diesen Zweck angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß Absatz eins, zulässig.
Schlagworte
Mundbereich, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223430