Rechtstracker.at

§ 3 C-HAV

Fassungen
26.05.2020 bis 30.09.2021 — BGBl. II Nr. 224/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.05.202030.09.2021 BGBl. II Nr. 224/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.05.2020BGBl. II Nr. 224/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

C-HAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sicherheitsvorkehrungen bei persönlicher Anwesenheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, sind folgende Hygienemaßnahmen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen;
    2. Ziffer 2
      Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, wobei die Abnahme während des Prüfungsvorganges zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      Festlegung einer maximalen Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig im Prüfungsraum aufhalten dürfen, wobei die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen sichergestellt sein muss;
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen für einen kontrollierten Zu- und Abgang aus den Prüfungsräumlichkeiten;
    5. Ziffer 5
      Bereitstellung von Hygieneprodukten wie Desinfektionsmitteln, etc.;
    6. Ziffer 6
      Reinigung und Desinfektion von besonders beanspruchten Flächen in den Prüfungsräumlichkeiten;
    7. Ziffer 7
      regelmäßige Durchlüftung des Prüfungsraumes bzw. Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches.
    Näheres ist durch das Rektorat bzw. an Fachhochschulen oder Privatuniversitäten durch die Leitung der Hochschule festzulegen.
  2. Absatz 2,Auf die Bedürfnisse von Personen, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören, ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Feststellung der fachlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien oder das entsprechende Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums hat das Rektorat die Bestimmungen des Absatz eins, in geeigneter Weise anzupassen.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, ist auch in für diesen Zweck angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß Absatz eins, zulässig.

Schlagworte

Mundbereich, Zugang

Im RIS seit

25.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020

Gesetzesnummer

20011179

Dokumentnummer

NOR40223430