(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 54e, 58, 63, 63a, 65a, 71b, 71c, mit Ausnahme der Studien Human- und Zahnmedizin, und 71d UG kann das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.Abweichend von den Paragraphen 54 e, 58, 63, 63 a, 65 a, 71 b, 71 c,, mit Ausnahme der Studien Human- und Zahnmedizin, und 71d UG kann das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.