Rechtstracker.at

§ 4 C-HAV

Fassungen
26.05.2020 bis 30.09.2021 — BGBl. II Nr. 224/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.05.202030.09.2021 BGBl. II Nr. 224/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.05.2020BGBl. II Nr. 224/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

C-HAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sondervorschrift für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Abweichend von den Paragraphen 54 e, 58, 63, 63 a, 65 a, 71 b, 71 c,, mit Ausnahme der Studien Human- und Zahnmedizin, und 71d UG kann das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Paragraphen 42, 50 und 52 e bis 52 g HG sowie von den Paragraphen 3 bis 11 a der Hochschul-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,, und den aufgrund dieser Bestimmungen vom Rektorat oder vom Hochschulkollegium erlassenen Verordnungen, kann das Hochschulkollegium für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für Freizeitpädagogik und im Übrigen das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulkollegiums, der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates sowie der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.
  3. Absatz 3,Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen darauf zu achten, dass die bestehenden Termine und Regelungen gleichlautend abgeändert bzw. neu festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Bei einer Abänderung bzw. neuen Festlegung der Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist es insbesondere zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Verfahren in elektronischer Form durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      die Fristigkeiten neu festzulegen;
    3. Ziffer 3
      die Leistungsanforderungen zu ändern;
    4. Ziffer 4
      vom Erfordernis der mehrstufigen Gestaltung des Verfahrens abzusehen;
    5. Ziffer 5
      eine Einsichtnahme auf elektronischem Weg in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle festzulegen;
    6. Ziffer 6
      die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Wurden bereits Teilleistungen von Studienwerberinnen und -werbern in einem begonnenen Eignungs-, Aufnahme- oder Auswahlverfahren erbracht, sind diese in dem abgeänderten bzw. neu festgelegten Verfahren zu berücksichtigen.

Schlagworte

Studienwerber, Eignungsverfahren, Aufnahmeverfahren, Humanmedizin

Im RIS seit

25.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020

Gesetzesnummer

20011179

Dokumentnummer

NOR40223431