Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 vergleiche Artikel römisch sechzehn).
Text
Anlage IAnlage römisch eins
Allgemeine Hinweise
Gliederungselemente des Bundesvoranschlages
Anlage I Bundesvoranschlag 2020Anlage römisch eins Bundesvoranschlag 2020
(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage I Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiertAnmerkung, Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage römisch eins Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiert
Art. 7 Abs. 4 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2021 lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Artikel 7, Absatz 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237241