Kurztitel
Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 316/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage A
Staaten gemäß § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3Staaten gemäß Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 3
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage A als PDF dokumentiert
Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Aufzählung der Anlage A wird nach dem Wort „Slowenien“ das Wort „Spanien“ eingefügt.“Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2020, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Aufzählung der Anlage A wird nach dem Wort „Slowenien“ das Wort „Spanien“ eingefügt.“
Die Novelle BGBl. II Nr. 283/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage A wird nach dem Wort „Deutschland“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh“ eingefügt.“.)Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2020, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage A wird nach dem Wort „Deutschland“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh“ eingefügt.“.)
Die Novelle BGBl. II Nr. 316/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage A entfallen die Worte „Bulgarien“ und „Rumänien“.)Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2020, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage A entfallen die Worte „Bulgarien“ und „Rumänien“.)