Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.08.2020 bis 16.10.2020 — BGBl. II Nr. 372/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 522.08.202016.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 372/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020
§ 516.06.202021.08.2020 BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.08.2020BGBl. II Nr. 372/2020

Außerkrafttretensdatum

16.10.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp. Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des Paragraph 26, StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des Paragraph 26 a, StVO.
  3. Absatz 3,Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2020

Im RIS seit

24.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40226111