Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp. Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des Paragraph 26, StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des Paragraph 26 a, StVO.
(3)Absatz 3,Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2020
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Dokumentnummer
NOR40226111