Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen und die Unterstufen allgemeinbildender höherer Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224064