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§ 2 C-SoSch-VO 2020

Fassungen
19.06.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.06.202031.08.2021 BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.06.2020BGBl. II Nr. 268/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2020

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Zweck

Paragraph 2,

Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2020“ ist es,

  1. Ziffer eins
    Schülerinnen und Schülern, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2020/21 zu folgen, oder
  2. Ziffer 2
    Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der COVID-19 Pandemie einen Aufholbedarf im Pflichtgegenstand Deutsch aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2019/20 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2020/21 vorzubereiten.

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224065