Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).
Text
Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nach Aufforderung durch die Schulleitung kann die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten an jener Schule, an welcher das Kind Schülerin oder Schüler gemäß § 2 Z 1 oder 2 ist, erfolgen.Nach Aufforderung durch die Schulleitung kann die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten an jener Schule, an welcher das Kind Schülerin oder Schüler gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 ist, erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Frist zur Anmeldung endet am 23. Juni 2020. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
(3)Absatz 3,Eine Anmeldung gemäß Abs. 2 gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.Eine Anmeldung gemäß Absatz 2, gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Schulpflichtgesetz. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Schülerinnen und Schüler, die nicht von § 2 erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.Schülerinnen und Schüler, die nicht von Paragraph 2, erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 2, beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224066