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§ 3 C-SoSch-VO 2020

Fassungen
19.06.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 319.06.202031.08.2021 BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.06.2020BGBl. II Nr. 268/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2020

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nach Aufforderung durch die Schulleitung kann die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten an jener Schule, an welcher das Kind Schülerin oder Schüler gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 ist, erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Anmeldung endet am 23. Juni 2020. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Anmeldung gemäß Absatz 2, gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Schulpflichtgesetz. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Schülerinnen und Schüler, die nicht von Paragraph 2, erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 2, beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224066