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§ 4 C-SoSch-VO 2020

Fassungen
19.06.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.06.202031.08.2021 BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.06.2020BGBl. II Nr. 268/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2020

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Schulleitung kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres 2019/20 Ergänzungsunterricht einrichten.
  2. Absatz 2,Wenn eine Schulleitung einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 24. August 2020 bis 4. September 2020 und in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 31. August 2020 bis 11. September 2020 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest 8 Schülerinnen und Schüler bis zum 23. Juni 2020 zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht angemeldet sind.
  4. Absatz 4,Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend durchgeführt werden. Wenn dadurch in einer Bildungsregion die Mindestzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß Absatz 3, nicht erreicht werden kann, so können an Schulen der Sekundarstufe römisch eins auch schulartenübergreifende Gruppen gebildet werden. Bei schulartenübergreifenden Gruppen dürfen nur Lehrpersonen der Schulart, an deren Standort der Unterricht stattfindet, eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Im Fall einer Schulraumüberlassung gemäß Paragraph 128 a, SchOG liegt kein schulartenübergreifender Unterricht vor.

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224067