Rechtstracker.at

§ 5 C-SoSch-VO 2020

Fassungen
19.06.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.06.202031.08.2021 BGBl. II Nr. 268/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.06.2020BGBl. II Nr. 268/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2020

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Durchführung des Ergänzungsunterrichts

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Ergänzungsunterricht „Sommerschule 2020“ kann neben dem Unterricht im Pflichtgegenstand Deutsch und sprachsensiblem Unterricht unter Bezugnahme auf andere Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart Bewegungseinheiten und die Arbeit an einem Sommerprojekt enthalten. Ein Sommerprojekt hat die Erstellung eines gemeinsamen Endproduktes, das sich für eine Präsentation der sprachlichen Fähigkeiten vor einer größeren Personengruppe eignet, im Zusammenwirken mehrerer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat mindestens 8 und höchstens 15 zu betragen.
  3. Absatz 3,Der Unterrichtstag dauert von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
  4. Absatz 4,Der Unterricht wird von Lehrpersonen sowie von Lehramtsstudierenden unter Betreuung von Lehrpersonen durchgeführt.

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224068