Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).
Text
Bestätigungen und Anrechnungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Ergänzungsunterrichts den Lernprozess anderer unterstützt haben, ist durch die Schulleitung eine „Buddy – Bestätigung“ auszustellen.
(3)Absatz 3,Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Unterrichtsjahr 2020/21 eine Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 2 über die Teilnahme am Ergänzungsunterricht vorlegt, so ist diese abweichend von §§ 18 und 20 SchUG und § 4 LBVO als Mitarbeit in die Beurteilung der Leistung im Pflichtgegenstand Deutsch für das Schuljahr 2020/21 einzubeziehen.Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Unterrichtsjahr 2020/21 eine Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 2 über die Teilnahme am Ergänzungsunterricht vorlegt, so ist diese abweichend von Paragraphen 18 und 20 SchUG und Paragraph 4, LBVO als Mitarbeit in die Beurteilung der Leistung im Pflichtgegenstand Deutsch für das Schuljahr 2020/21 einzubeziehen.
(4)Absatz 4,Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist im Sinne des § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020 sowie des § 56 HG mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, CovidHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sowie des Paragraph 56, HG mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224069