Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Schwerpunktlehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil müssen ein oder zwei der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
(3)Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchbindetechniker und Postpresstechnologe, Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin) zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Alle auszubildenden und absolvierten Schwerpunkte sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224138