Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Buchbindetechnik und Postpresstechnologie oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Buchbinder oder Buchbinder/Buchbinderin kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Buchbindetechnik und Postpresstechnologie abgelegt werden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Buchbindetechnik und Postpresstechnologie oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Buchbinder oder Buchbinder/Buchbinderin kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Buchbindetechnik und Postpresstechnologie abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß § 14 geführt werden darf, ist nicht möglich.Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 14, geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3)Absatz 3,Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten Paragraphen 10, 11 und 12 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224150