Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. II Nr. 274/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.07.2020 BGBl. II Nr. 274/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. II Nr. 274/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 13 mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2017,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 der Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung und unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2017,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die bis 30. Juni 2020 im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinder ausgebildet wurden und die gemäß dem Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, können gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  6. Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ab 1. Juli 2021 zur Gänze anzurechnen.
  7. Absatz 7,Die Zweckmäßigkeit des Berufsprofils und des Berufsbildes für den Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ist mit wissenschaftlicher Begleitung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat aufgrund des Ergebnisses der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2025 ein bezugnehmendes Gutachten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224152