Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 274/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 274/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 274/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technologie

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Maschinen und Geräte,
    4. Ziffer 4
      Binde- und Prägetechniken,
    5. Ziffer 5
      Druckverfahren.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rohstoff, Werkstoff, Bindetechnik

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224144