Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Prozent- und Proportionsberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224146