Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Messtechnik,
Messverfahren und Messmittel,
Prüfen von Messdaten auf Plausibilität,
Darstellen und Interpretieren von Daten und Messergebnissen (zB Fehlerquellen).
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224168