Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 277/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 277/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 277/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz 2,Der praktische Teil ist nach Angabe der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen und hat folgende Aufgaben unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsvorbereitung:
      1. Litera a
        Lesen und Interpretieren bzw. Anwenden von technischen Unterlagen, Messergebnissen, Berichten oder visuellen Darstellungen,
      2. Litera b
        Auswählen und Festlegen von unterschiedlichen Messtrategien, Messverfahren und Messmitteln in Abhängigkeit von unterschiedlichen Kriterien,
      3. Litera c
        Vorbereiten und Aufbereiten des Messgutes.
    2. Ziffer 2
      Durchführen einer Messung:
      1. Litera a
        Anwenden von Messverfahren und Messmitteln,
      2. Litera b
        Prüfen von Messdaten auf Plausibilität,
      3. Litera c
        Erkennen von Einflüssen auf Messdaten, Messunsicherheiten und Identifizieren von möglichen Fehlerquellen,
      4. Litera d
        Dokumentieren der Messung in einem interpretierbaren Messprotokoll.
    3. Ziffer 3
      Aufbereiten von Messdaten:
      1. Litera a
        Durchführen von einfachen statistischen Auswertungen,
      2. Litera b
        Visualisieren von Messergebnissen,
      3. Litera c
        Anwenden von Problemlösungsmethoden,
      4. Litera d
        Ableiten von Maßnahmen und Empfehlungen.
    4. Ziffer 4
      Erarbeiten eines Prüfberichts
  2. Absatz 3,Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Schwerpunktausbildung und die Anforderungen der Berufspraxis so zu konzipieren, dass sie in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Der mündliche Prüfungsteil hat, ausgehend vom praktischen Teil, das Argumentieren der im praktischen Teil gesammelten Daten und Ergebnisse gegenüber zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu umfassen. Das anschließende Gespräch hat sich auf damit zusammenhängende vertiefende Aufgabenstellungen zu erstrecken.
  5. Absatz 6,Der mündliche Prüfungsteil hat für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 10 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens fünf Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011203

Dokumentnummer

NOR40224170