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§ 10 NPO-FondsRLV

Fassungen
11.08.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 357/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1011.08.202031.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2020 · aufgehoben
§ 1006.07.202010.08.2020 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.08.2020BGBl. II Nr. 357/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berücksichtigung von anderen Förderungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten dürfen insgesamt den Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können
    1. Ziffer eins
      mit weiteren Beihilfen auf der Basis des COVID-19 Beihilferahmen in der Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 800 000 Euro bleibt (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur). Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, das heißt um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; und
    2. Ziffer 2
      mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
    Weiters können die vergebenden De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen sowie mit AGVO-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der AGVO bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40225738