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§ 15 NPO-FondsRLV

Fassungen
06.07.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1506.07.202031.12.2022 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

06.07.2020BGBl. II Nr. 300/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Rückzahlung der Förderung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
    5. Ziffer 5
      von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
    7. Ziffer 7
      sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
    8. Ziffer 8
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
    9. Ziffer 9
      die in Paragraph 19, Absatz 6, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden.
  2. Absatz 2,Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224349