Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen.Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. (2)Absatz 2,Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
an anderen Rechtsträgern nach § 4 Abs. 3 beteiligt ist,an anderen Rechtsträgern nach Paragraph 4, Absatz 3, beteiligt ist,
selbst eine Beteiligungsorganisation nach § 4 Abs. 3 ist, oderselbst eine Beteiligungsorganisation nach Paragraph 4, Absatz 3, ist, oder
eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist.
(3)Absatz 3,Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entwederFür förderwerbende Organisationen, die nicht unter Absatz 2, fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder
im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben, oder
im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben, oder
die beantragte Förderung den Betrag von zwölf Tausend Euro übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225742