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§ 17 NPO-FondsRLV

Fassungen
11.08.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 357/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1711.08.202031.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2020 · aufgehoben
§ 1706.07.202010.08.2020 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

11.08.2020BGBl. II Nr. 357/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
    1. Ziffer eins
      an anderen Rechtsträgern nach Paragraph 4, Absatz 3, beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      selbst eine Beteiligungsorganisation nach Paragraph 4, Absatz 3, ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist.
  3. Absatz 3,Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Absatz 2, fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder
    1. Ziffer eins
      im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben, oder
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben, oder
    3. Ziffer 3
      die beantragte Förderung den Betrag von zwölf Tausend Euro übersteigt.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40225742