Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Antragsprüfung und Entscheidung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Über Förderungsanträge hat die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Die AWS hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225743