Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziel und Zweck der Förderung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu den förderbaren Kosten gemäß § 7 zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach Paragraph 4, durch Zuschüsse zu den förderbaren Kosten gemäß Paragraph 7, zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2)Absatz 2,Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt bis zu 700 Millionen Euro.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224336