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§ 20 NPO-FondsRLV

Fassungen
11.08.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 357/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2011.08.202031.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2020 · aufgehoben
§ 2006.07.202010.08.2020 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

11.08.2020BGBl. II Nr. 357/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

5. Abschnitt
Kontrollrechte und Berichtspflichten

Allgemeines Einsichts- und Kontrollrecht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 –TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Einsichtsrecht

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40225745