Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
3. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung
Art der Förderung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.
(2)Absatz 2,Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
(3)Absatz 3,Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224340