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§ 8 NPO-FondsRLV

Fassungen
11.08.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 357/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 811.08.202031.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2020 · aufgehoben
§ 806.07.202010.08.2020 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.08.2020BGBl. II Nr. 357/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.
  2. Absatz 2,Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht gemeinnützigen Person zu reduzieren.
  3. Absatz 3,Die Förderung ist zudem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019 herangezogen und mit den Einnahmen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten einschließlich Struktursicherungsbeitrag drei Tausend Euro nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Beläuft sich die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag auf höchstens 500 Euro, wird weder eine Förderung der Kosten nach Paragraph 4, Absatz 2, noch ein Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 4, Absatz 3, gewährt.
  5. Absatz 5,Die Förderung ist mit maximal 2 400 000 Euro je förderwerbender Organisation begrenzt. Dieser Maximalbetrag steht dann, wenn sowohl eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 als auch deren Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5, ist die Förderung mit maximal 800 000 Euro (maximal 100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß Paragraph 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.
  7. Absatz 7,Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Absatz 6, mit 800 000 Euro begrenzt. Eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten bis zum Höchstbetrag gemäß Absatz 5, ist nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 800 000 Euro (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Absatz 6, nicht übersteigt.
  8. Absatz 8,Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 15 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40225737