Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.07.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 64/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.07.202030.06.2023 BGBl. I Nr. 64/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.07.2020BGBl. I Nr. 64/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß Paragraph 2, GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.
  2. Absatz 2,Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des Absatz eins,, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.
  3. Absatz 3,Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Auf Förderungen nach Paragraph eins, Absatz 2, besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40224379