Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Anspruchsberechtigung für das Jahr 2021
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß Paragraph 2, für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß Paragraph 3, festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, abweichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
NOR40229426