Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Einrichtung der Datenübermittlungen
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 5 und 6 zu schaffen. Der Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 5 und 6 zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
NOR40224385